TV Windbergen e.V.

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Der Verein Satzung

Satzung

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Satzung des Turnverein Windbergen e. V.
§ 1
Name und Sitz des Vereins
Der 1929 gegründete Verein führt den Namen Turnverein Windbergen e.V. ( TVW ).
Er hat seinen Sitz in Windbergen.
§ 2                   
Zweck des Vereins
Der Turnverein Windbergen e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne
des Abschnitts „ Steuerbegünstigte Zwecke „ der Abgabenverordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung
des Sports. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Errichtung von Sportanlagen und deren
Unterhalt, sowie die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen.
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung
aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnis-
mäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Der Verein bekennt sich zu  parteipolitischer, konfessioneller und rassischer Neutralität.
Der Verein nimmt Gender Mainstreaming als Steuerungsinstrument in seine Entscheidungsprozesse bei der
Aufgabenerfüllung auf.
§ 3
Vereinsfarben
Die Vereinsfarben sind gelb und blau.
§ 4
Mitgliedschaft und Aufnahme
Der Verein setzt sich zusammen aus:
a) aktiven Mitgliedern ab 18 Jahre
b) jugendlichen Mitgliedern unter 18 Jahre
c) passiven Mitgliedern
d) Ehrenmitgliedern
Mitglied des  Vereins können natürliche Personen werden.
Es ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag an den Verein zu richten. Der Aufnahmeantrag eines beschränkt Geschäftsfähigen oder eines Geschäftsunfähigen ist von dem gesetzlichen Vertreter zu zeichnen.
Ãœber den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand durch Beschluss. Mit Beschlussfassung beginnt die
Mitgliedschaft.
Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung ernannt.
  
§ 5
Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt:
durch freiwilligen Austritt, der nur durch eine schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand zum Schluss eines Kalendervierteljahres erfolgen kann,
durch den Tod
durch Ausschluss aus dem Verein, wenn das Mitglied trotz Mahnung mit der Beitragszahlung sechs
Monate im Rückstand ist.
bei grobem Verstoß gegen die Vereinssatzung und bei unehrenhaftem Verhalten. Vor dem Ausschluss ist dem Mitglied die Möglichkeit zu geben, sich zu rechtfertigen.
§ 6
Mitgliedsbeiträge
Die Mitgliedsbeiträge werden jeweils für das folgende Geschäftsjahr ( Kalenderjahr ) auf Vorschlag des
Vorstandes durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Ehrenmitglieder sind vom Beitrag befreit.
§ 7
Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
Die Mitgliederversammlung,
der Vorstand,
der Vorstand und die Spartenleiter ( erweiterter Vorstand )
§ 8
Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Die ordnungsgemäß einberufene
Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Bei Abstimmung entscheidet die einfache Mehrheit. Satzungsänderungen bedürfen einer Zweidrittel - Mehrheit. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet
alljährlich statt. Die Einladung muss allen Mitgliedern mindestens sieben Tage vorher mit der Tagesordnung bekannt gegeben werden.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn ein Drittel der erwachsenen
Mitgliedern oder der Vorstand sie beantragen.
Die Mitgliederversammlung wird einberufen durch den Vorstand in öffentlicher Form und schriftlich
an jedes Vereinsmitglied.
Die Mitgliederversammlung nimmt Jahresberichte, den Kassen- und Prüfungsbericht entgegen, beschließt
über die Entlastung des Vorstandes, vollzieht Neuwahlen, genehmigt den Haushaltsplan und fasst Beschlüsse
über  Anträge und Vorlagen.
Die außerordentliche Mitgliederversammlung ist wie eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.
§ 9
Der Vorstand
Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:
Vorsitzende(r)
Vorsitzende(r)
Vorsitzende(r)
Schriftführer(in)
Schriftführer(in)
Kassenwart(in)
Kassenwart(in)
Vereinsjugendwart(in)
Die Vorstandsmitglieder müssen volljährig sein und führen ihre Tätigkeiten ehrenamtlich durch. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins und beaufsichtigt die Tätigkeit seine Abteilungen. Der Vorstand
ist der Mitgliederversammlung gegenüber für das gesamte Geschäftsjahr des Vereins verantwortlich.
Der (Die) 1. Vorsitzende beruft und leitet die Mitgliederversammlung und Vorstandssitzungen. Er/Sie regelt die Arbeitseinteilung innerhalb des Vorstandes und überwacht die pflichtgetreue Ausführung der den Vorstandsmitgliedern übertragenen Aufgaben.
§ 10
Vorstand im Sinne des § 26 BGB
Gesetzliche Vertreter im Sinne des § 26 BGB sind der/die 1. Vorsitzende, der /die 2. Vorsitzende, der/die
3. Vorsitzende.
Je zwei von ihnen sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
§ 11
Spartenleiter
Für die einzelnen Sparten können von den Mitgliedern der Sparten Spartenleiter/innen gewählt werden. Sie bedürfen der Zustimmung der Mitgliederversammlung. Zur Erleichterung bei der Durchführung der Aufgaben können für die einzelnen Sparten besondere Ausschüsse gebildet werden. Der/die Vorsitzende dieser Ausschüsse ist der /die jeweilige Spartenleiter(in). Die Wahl der Spartenleiter(in) ist alljährlich so rechtzeitig durchzuführen, dass sie von der Jahreshauptversammlung bestätigt werden können.
§ 12
Stimmrecht
Stimmrecht auf allen Versammlungen haben nur Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben. Bei allen Abstimmungen in der Versammlung entscheidet die einfache Stimmenmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung des Antrages.
§ 13
Anträge
Anträge zur Beratung auf der Jahreshauptversammlung sind spätestens drei Tage vor der Versammlung dem/der 1. Vorsitzenden schriftlich einzureichen. Über Anträge, die nicht in dieser Frist eingehen, kann Beschluss gefasst werden, sofern zwei Drittel der in der Jahreshauptversammlung anwesenden Mitglieder sie für dringlich erklären.
Vereinsjugend
1.    Die Jugend des Vereins ist in der Vereinsjugend zusammengeschlossen und bezweckt die freiwillige
selbstständige Übernahme und Ausführung von Aufgaben der Jugendpflege.
2.    Die Vereinsjugend, die von dem Vereinsjugendwart vertreten wird, nimmt die Aufgaben des Jugend-
bereiches wahr, führt und verwaltet sich im Rahmen der Satzung des Vereins grundsätzlich selbst-
ständig und entscheidet über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel in eigener Zuständigkeit.
3.    Die Jugendversammlung gibt sich im Rahmen der Vereinssatzung eine eigene Jugendordnung, die nicht
Bestandteil der Satzung ist; sie bedarf der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung.
4.    Die Jahresabrechnung und gegebenenfalls der Haushaltsvoranschlag der Vereinsjugend sind nach
Annahme durch die Jugendversammlung der Mitgliederversammlung vorzulegen.
§ 15
Wahlen
Auf jeder Jahreshauptversammlung sind die Mitglieder des Vorstandes neu zu wählen mit der Maßgabe, dass in den geraden Jahren der/die 1. Vorsitzende, der/die 3. Vorsitzende, der/die Schriftführer(in) und Kassenwart(in),
in den ungeraden Jahren der/die 2. Vorsitzende, der/die 2. Kassenwart(in) und der/die 2. Schriftführer(in) zur Wahl anstehen.
§ 16
Kassenprüfer
Die Mitgliederversammlung wählt alljährlich zwei Kassenprüfer, die kein anderes Amt im Verein bekleiden
dürfen. Sie haben vor dem Rechnungsabschluss eine ordentliche Kassenprüfung vorzunehmen und darüber
in der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.
§17
Protokolle
Über alle Versammlungen, Vorstands- und Ausschusssitzungen sind Protokolle zu führen, die von dem/der
Leiter(in) der Versammlung bzw. der Sitzung und dem/der Protokollführer(in) zu unterzeichnen sind.
§ 18
Haftungsausschluss
Aus Entscheidungen der Vereinsorgane und Ausschüsse können keine Ersatzansprüche hergeleitet werden
§ 19
Auflösung des Vereins
Über die Auflösung des Vereins kann nur eine zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung mit
Dreiviertel-  Mehrheit beschließen, wenn mindestens zwei Drittel der nach § 12 möglichen Stimmen vertreten sind. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, so ist zu dem gleichen Zweck eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der vertretenen Stimmen die Auflösung mit  Dreiviertel- Mehrheit beschließen kann.
Bei Auflösung oder Aufhebung oder bei Wegfall der in § 2 genannten Zwecke fällt das vorhandene Vermögen
nach Deckung aller Verbindlichkeiten der Gemeinde Windbergen zur Förderung der Jugendarbeit zu.
Diese neu gefasste Satzung wurde auf der ordentlichen Jahreshauptversammung am 27. Februar 2009
mit einer Mehrheit von
______   Stimmen mit „ Ja“
______   Stimmen mit  „ Nein“
bei  _______  Enthaltungen
beschlossen
Windbergen, den 27. Februar 2009
________________________
1. Vorsitzende(r)
____________________                ________________________
2. Vorsitzende(r)                              3. Vorsitzende(r)
 

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